Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 13.01.2023

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   OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22   

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https://dejure.org/2023,5549
OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,5549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,5549)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,5549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 823 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007
    Diesel, Thermofenster, Schutzgesetz, sachlicher Schutzbereich, ungewollte Verbindlichkeit, großer Schadensersatz, Minderwert

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 ; VO Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2
    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Vorschriften als Schutzgesetze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 628
  • NZV 2023, 174
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

    b) Im Übrigen bleibt es - auch in Ansehung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 - dabei, dass dem Kläger - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13.01.2023 ausgeführt - jedenfalls kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht.

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil - was diesseits aber bereits im Hinweisbeschluss unterstellt worden war - anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 88 f.) .

    Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier also nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 91 - siehe auch Rn. 95 "soweit") .

    Entsprechend hat er auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84) .

    Dementsprechend ist es eine Frage des deutschen Rechts, ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 92) .

    Zwar hat der EuGH - wie ausgeführt - nunmehr anerkannt, dass die hier verletzten Schutzgesetze in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick haben (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 85) .

    Er hat die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen.

    Eine solche stellt selbst aus Sicht des EuGH noch keinen Schaden dar (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84); bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 89) .

    Aus diesen ergibt sich nicht, dass Verfahren aus dem Dieselkomplex im Hinblick auf die Schlussanträge Rantos - insoweit wird auch schon auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.11.2022 (eGA II-86 ff.) und vom 13.01.2023 (eGA II-410) verwiesen - oder das Verfahren C-100/21 des EuGH auszusetzen wären, da der BGH ja eben gerade sein Verfahren auch nicht ausgesetzt hat und auch nur, "sofern" eine Entscheidung des EuGH bis dahin vorliegt, Gelegenheit bestehen wird, die sich möglicherweise ergebenen Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

    Aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich indes gerade nicht, dass diese Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76) .

    Es ist daher auch im Lichte der Entscheidung des EuGH weiterhin nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. dazu BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45) .

    Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45) .

    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46) .

    Diese Betrachtung führt im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu dem Ergebnis, dass § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bewirkt und der Geschädigte mithin trotz der auch dort nur bestehenden Möglichkeit eines Schadenseintritts großen Schadensersatz verlangen kann (BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47) .

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76).

    Aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich indes gerade nicht, dass diese Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76) .

    Der EuGH hat gerade nicht festgestellt, dass die Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 13, 15) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Er hat die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen.
  • BGH, 23.01.2023 - VIa ZR 724/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2022 - 8 U 179/21, BeckRS 2022, 42953 = juris Rn. 29; siehe auch BGH Beschl. v. 23.1.2023 - VIa ZR 724/22, BeckRS 2023, 1720 vor dem Hintergrund von etwa OLG Frankfurt Beschl. v. 17.3.2022 - 8 U 245/21, BeckRS 2022, 42952 = juris Rn. 46) .
  • OLG Frankfurt, 25.04.2022 - 8 U 245/21

    Diesel-Skandal: Keine Schadensersatzansprüche für im November 2016 gekauften

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2022 - 8 U 179/21, BeckRS 2022, 42953 = juris Rn. 29; siehe auch BGH Beschl. v. 23.1.2023 - VIa ZR 724/22, BeckRS 2023, 1720 vor dem Hintergrund von etwa OLG Frankfurt Beschl. v. 17.3.2022 - 8 U 245/21, BeckRS 2022, 42952 = juris Rn. 46) .
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Daran ändert sich nichts dadurch, dass das KBA mit Blick auf die eigene gegenteilige Auffassung zur Zulässigkeit von Thermofenstern angekündigt hat, Thermofenster im Hinblick auf eine Entscheidung des VG Schleswig vom 20.02.2023 in der Sache 3 A 113/18 oder die Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 in der Sache C-134/20 erneut zu untersuchen.
  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Auch spricht nichts dafür, dass eine hypothetische Auskunft erkennbar vordergründig und mangelhaft gewesen wäre oder nach dem Willen der Beklagten lediglich eine "Feigenblattfunktion" hätte erfüllen sollen (vgl. dazu BGH Urt. v. 16.5.2017 - VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 30 m. w. N.) .
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    Wie bereits im Beschluss vom 13.01.2023 ausgeführt, fehlt auch diesbezüglich hinreichender Vortrag, der eine sekundäre Darlegungslast auslösen könnte (vgl. erneut BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 21; BGH Beschl. v. 23.2.2022 - VII ZR 252/20, BeckRS 2022, 9437 Rn. 13 f.) .
  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZR 9/21

    Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22
    a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Senat habe die Darlegungsanforderungen überspannt, da sich der Senat insoweit genau an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten (vgl. zu den im Beschluss vom 13.01.2023 genannten Entscheidungen zuletzt etwa auch noch BGH Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, BeckRS 2023, 1723 Rn. 11 ff.) und auf den vorliegenden Einzelfall angewendet hat.
  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht

  • OLG Hamm, 04.08.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen auf diese Vorschriften gestützten Anspruch auf Gewährung "großen" Schadensersatzes abgelehnt (insofern zutreffend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2023 - 14 U 292/22, BeckRS 2023, 5904 Rn. 42 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22, juris Rn. 24 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 27. März 2023 - 17 U 1483/22, BeckRS 2023, 5895 Rn. 59 ff.; dazu unter a).
  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der - nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 25.01.2023 - ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist daher auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, BeckRS 2023, 4652 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der - nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2023 - ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts ... (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren - und sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 28 m. w. N.).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    (2) Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m. w. N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u.a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass die vorgenannten Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung kann nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Auch eine normative Korrektur des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; BGH, NJW-RR 2015, 275 Rn. 17 m.w.N.) ist nicht geboten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 29 ff.).

    Vielmehr kann der Kläger - in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des Europäischen Gerichtshofs - das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge eines Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs ist nicht zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 33).

  • OLG Celle, 23.05.2023 - 16 U 604/22
    Das entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , BGHZ 225, 316 Rn. 76 und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , NJW 2020, 2798; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 17 U 1673/22, BeckRS 2023, 8575; vom 30. März 2023 - 17 U 1529/22, BeckRS 2023, 7190; vom 28. März 2023 - 17 U 774/22, BeckRS 2023, 5896 und 17 U 4032/21, BeckRS 2023, 5897; OLG Dresden, Beschlüsse vom 18. April 2023 - 5a U 2511/22, BeckRS 2023, 8579 und vom 6. April 2023 - 10a U 468/21, BeckRS 2023, 7818; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. April 2023 - 12 U 42/22, BeckRS 2023, 7815; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2023 - 11 U 37/23, BeckRS 2023, 7826; OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 - 27 U 6731/22, BeckRS 2023, 6956; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. März 2023 - 1 U 2011/22, BeckRS 2023, 7844 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 , BeckRS 2023, 4904).

    Der EuGH hat gerade nicht festgestellt, dass die Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 , BeckRS 2023, 4904 Rn. 20 ff.).

    Dafür spricht, dass der EuGH die Vorlagefrage gerade nicht im Sinne des Generalanwalts beantwortet hat (ebenso: OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 aaO Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 aaO Rn. 25).

    d) Folglich ist es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH nicht erkennbar dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 , BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

  • OLG Nürnberg, 25.04.2023 - 17 U 1673/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

    Mit einer Haftung der Beklagten in Form der (Rück-)Abwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages würde die Klagepartei ihr wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die in Rede stehenden europarechtlichen Vorschriften unverändert nicht geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 = BGHZ 225, 316 - juris, Rn. 76; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, Az. ZR 87/21 = MDR 2022, 700 - juris, Rn. 13 und 14; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 = NJW 2020, 2798 - juris, Rn. 11 und 15; sowie OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 7 U 113/22 = BeckRS 2023, 4904 - beck-online, Rn. 20 ff; OLG München, Beschluss vom 31.03.2023, Az. 27 U 6731/22 = BeckRS 2023, 6956 - beck-online, Rn.23 ff.).

    Das KBA hat dieses nicht beanstandet, obwohl der Behörde das Vorhandensein und die grundsätzliche Funktionsweise des Thermofensters seit Jahren bekannt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4907, Rn.58; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.3.2023 - 7 U 33/22, BeckRS 2023, 5900 Rn. 45-47, beck-online; OLG Zweibrücken Hinweisbeschluss v. 28.3.2023 - 7 U 95/22, BeckRS 2023, 5903 Rn. 20, beck-online; LG München I Endurteil v. 30.3.2023 - 31 S 16727/21, BeckRS 2023, 6034 Rn. 24 - 27, beck-online).

    Das Ergebnis der neuerlichen Untersuchungen ist zudem weiterhin offen und lässt auch keine Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit einer etwaigen Unzulässigkeit des Thermofensters für die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn.16; OLG München Beschluss vom 31.03.2023 - 27 U 6731/22, BeckRS 2023, 6956 Rn. 28, beck-online).

  • OLG Naumburg, 20.04.2023 - 9 U 67/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff

    Zutreffend hat das OLG Hamm in dem Beschluss vom 23.03.2023 zum Az. 7 U 113/22 (BeckRS 2023, 4904, Rn. 25) darauf hingewiesen, dass der EuGH die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts (Schlussanträge vom 02.06.2022 C-100/21, zitiert nach BeckRS 2022, 12232, Rn. 50 und Rn. 78) folgend dahingehend beantwortet hat, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46 dahin auszulegen seien, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen.

    Auch das OLG Hamm in der Entscheidung zum Az. 7 U 113/22 (BeckRS 2023, 4904), Rn. 27 und Rn. 33, sieht in der Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, noch keinen Schaden im Sinne des EuGH-Urteils (dort Rn. 84).

    Von daher sieht der Senat keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen (in diesem Sinne auch OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904, Rn. 39 f.).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2023 - 17 U 1529/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Mit einer Haftung der Beklagten in Form der (Rück-)Abwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages würde die Klagepartei ihr wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die in Rede stehenden europarechtlichen Vorschriften unverändert nicht geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 = BGHZ 225, 316 - juris, Rn. 76; BGH, Beschluss vom 10.02.2022, Az. III ZR 87/21 = MDR 2022, 700 -juris, Rn. 13 und 14; BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 = NJW 2020, 2798 -juris, Rn. 1 1 und 15; sowie OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 7 U 1 13/22 = BeckRS 2023, 4904 - beck-online, Rn. 20 ff).

    Das Ergebnis der neuerlichen Untersuchungen ist zudem weiterhin offen und lässt auch keine Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit einer etwaigen Unzulässigkeit des Thermofensters für die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn.16).

  • OLG Naumburg, 04.08.2023 - 7 U 77/22

    Erwerb eines Diesel-Gebrauchtwagens: Schadensersatzanspruch wegen einer

    Abgesehen davon, dass das Ergebnis einer solchen Untersuchung offen ist, ist eine solche, erst im Nachhinein durch die neuere Rechtsprechung des EuGH angestoßene Untersuchung ersichtlich ohne jede Relevanz dafür, wie die hypothetische Antwort auf eine hypothetisch, zurückliegend vorgenommene Anfrage im Zuge des Typgenehmigungsverfahrens ausgefallen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904, Rdn. 16; OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 - 27 U 6731/22, BeckRS 2023, 6956, Rdn. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022 - 4 U 230/20, Rdn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 23 U 492/21, Rdn. 53, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

  • OLG Brandenburg, 08.04.2023 - 11 U 37/23

    Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung;

  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • LG Stuttgart, 20.04.2023 - 53 O 20/23

    Schadensersatzansprüche aus europarechtlichen Vorschriften hinsichtlich des

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2023 - 7 U 73/23
  • OLG Koblenz, 11.05.2023 - 6 U 1268/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Nürnberg, 11.05.2023 - 8 U 3296/22

    Kein Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in einem sog. Dieselfall

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5

  • LG Heilbronn, 04.04.2023 - 5 O 246/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen VW Tiguan mit einem

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 774/22

    Keine Haftung von VW und/oder Audi für den entwickelten und hergestellten bzw.

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 4032/21

    Vorschriften zur Typengenehmigung und zu Fahrzeugimmissionen keine Schutzgesetze

  • OLG Bamberg, 22.05.2023 - 4 U 171/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Bamberg, 10.05.2023 - 4 U 151/22

    Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Koblenz, 31.03.2023 - 1 U 2011/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs eines mit einer

  • OLG Frankfurt, 13.04.2023 - 15 U 86/21

    Diesel-Skandal: Keine Sittenwidrigkeit bei Fahrzeugkauf im Dezember 2017

  • OLG Celle, 30.03.2023 - 7 U 584/22
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   OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8399
OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,8399)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,8399)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - 7 U 113/22 (https://dejure.org/2023,8399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA897; Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (statt aller BGH Beschl. v. 21.3.2022 - VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 18 m. w. N.; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 10 m. w. N.) .

    Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH Beschl. v. 21.3.2022 - VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 19; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 12 m. w. N.; BGH Urt. v. 13.7.2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13; OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, BeckRS 2021, 35216 = juris Rn. 91 ff.) .

    Es ist nach obigen Ausführungen unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug diesbezüglich bereits keinem verpflichtenden Rückruf des KBA unterlag, was ein sittenwidriges Handeln indizieren könnte, aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, nicht allein für die Annahme der Sittenwidrigkeit ausreichte (vgl. BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 17; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 14 m. w. N.) .

    Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Thermofenster bewusst so zugeschnitten ist, dass es ausschließlich auf dem Prüfstand zu einer Reduzierung der Emissionen kommt (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18; BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 18; BGH Beschl. v. 9.3.2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27 f.) .

    Die Prüfstandbezogenheit stellte dabei aber gerade ein geeignetes Kriterium dar, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 10; BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 18; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18 m. w. N.) .

    Indes hat der Kläger insoweit eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten - sowohl bezüglich des Thermofensters als auch der Reduzierung der AdBlue-Einspritzung ab einer Restreichweite von weniger als 2.400 km - erst recht weder dargelegt noch ist sie sonst ersichtlich (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 19) .

    Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger nicht dar (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 20 m. w. N.; siehe auch BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20, BeckRS 2021, 39860 Rn. 25) .

    Denn hinreichende Anhaltspunkte, die eine sekundäre Darlegungslast erst auslösen könnten, fehlen gerade (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 21) .

    aa) Ein besonders verwerfliches Verhalten kann bereits im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und der Reduzierung der AdBlue-Einspritzung nicht angenommen werden (vgl. zum Thermofenster BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 23; vgl. zur Reduzierung der AdBlue-Einspritzung OLG Hamm Urt. v. 5.8.2021 - 22 U.

    Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht aufdrängen (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 24; siehe auch BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 26) .

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 295/20

    Schadenersatzbegehren wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Der Schluss von anderen Motoren in anderen Fahrzeugen auf den vorliegenden ist jedoch unzulässig; sogar der Schluss von einem Fahrzeug mit gleichem Motor auf ein zweites Fahrzeug ist nicht zwingend tragfähig (vgl. für den Schluss vom gleichen Motor in einem anderen Fahrzeug BGH Beschl. v. 18.5.2022 - VII ZR 239/21, BeckRS 2022, 28409 Rn. 18; für den Schluss von einem Motor auf einen anderen Motor BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 7; für den Schluss auf EA896Gen 2 Senat Beschl. v. 28.12.2021 - 7 U 64/21, BeckRS 2021, 44474 = juris Rn. 12; für den Schluss von VW EA 189 auf DB OM 651 BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 21; vgl. etwa auch für den Schluss von EA189 auf EA288 OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, BeckRS 2021, 35216 = juris Rn. 72 ff.; vgl. auch OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 = juris Rn. 74, 91 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634) .

    Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Thermofenster bewusst so zugeschnitten ist, dass es ausschließlich auf dem Prüfstand zu einer Reduzierung der Emissionen kommt (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18; BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 18; BGH Beschl. v. 9.3.2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27 f.) .

    Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger nicht dar (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 20 m. w. N.; siehe auch BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20, BeckRS 2021, 39860 Rn. 25) .

    Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht aufdrängen (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 24; siehe auch BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 26) .

  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 334/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (statt aller BGH Beschl. v. 21.3.2022 - VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 18 m. w. N.; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 10 m. w. N.) .

    Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. statt aller BGH Beschl. v. 21.3.2022 - VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 19 m. w. N.) .

    bb) Soweit der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung mittels Thermofensters vorträgt, kann diese trotz des Bestreitens der Beklagten zu Gunsten des Klägers unterstellt werden (statt aller BGH Beschl. v. 21.3.2022 - VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 19, 22 m. w. N.) , weil die Implementierung einer solchen allein noch keine objektiv sittenwidrige Schädigung darstellt.

    Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH Beschl. v. 21.3.2022 - VIa ZR 334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 19; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 12 m. w. N.; BGH Urt. v. 13.7.2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13; OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, BeckRS 2021, 35216 = juris Rn. 91 ff.) .

  • BGH, 04.05.2022 - VII ZR 733/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (statt aller BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 m. w. N.; siehe auch BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 12; BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 20 f.) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einzelfallentscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 17) oder des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 23 f.) , nach denen es unter Berücksichtigung der bereits wiedergegebenen Obersätze einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im jeweiligen Einzelfall bedarf.

    Es ist nach obigen Ausführungen unstreitig, dass das streitgegenständliche Fahrzeug diesbezüglich bereits keinem verpflichtenden Rückruf des KBA unterlag, was ein sittenwidriges Handeln indizieren könnte, aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, nicht allein für die Annahme der Sittenwidrigkeit ausreichte (vgl. BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 17; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 14 m. w. N.) .

    Die Prüfstandbezogenheit stellte dabei aber gerade ein geeignetes Kriterium dar, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 10; BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 18; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18 m. w. N.) .

  • BGH, 25.11.2021 - III ZR 202/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (statt aller BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 m. w. N.; siehe auch BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 12; BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 20 f.) .

    Die Partei muss also jedenfalls ausreichend greifbare Umstände anführen, auf die sie die Beweisbehauptung stützt (BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 12) .

    Keine notwendige Voraussetzung für die Behauptung ist es (deshalb), dass das betroffene Fahrzeug von einer verpflichtenden Rückrufaktion betroffen ist (vgl. BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 12; BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 13) .

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einzelfallentscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 17) oder des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 23 f.) , nach denen es unter Berücksichtigung der bereits wiedergegebenen Obersätze einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im jeweiligen Einzelfall bedarf.

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    a) Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus (vgl. BGH Urt. v. 16.9.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 34) .

    c) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheitert hier beim Neuwagenkauf - anders beim Gebrauchtwagenkauf, bei dem es jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (vgl. BGH Urt. v. 16.9.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 40 m. w. N.) - jedenfalls daran, dass aus den genannten Gründen eine vorsätzliche Täuschung durch einen Verantwortlichen der Beklagten nicht in prozessual beachtlicher Weise dargelegt ist.

    d) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheidet aus, weil es sich bei letzteren Normen nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH Urt. v. 16.9.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 35 ff. m.

  • BGH, 05.09.2022 - VIa ZR 51/21

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Der Schluss von anderen Motoren in anderen Fahrzeugen auf den vorliegenden ist jedoch unzulässig; sogar der Schluss von einem Fahrzeug mit gleichem Motor auf ein zweites Fahrzeug ist nicht zwingend tragfähig (vgl. für den Schluss vom gleichen Motor in einem anderen Fahrzeug BGH Beschl. v. 18.5.2022 - VII ZR 239/21, BeckRS 2022, 28409 Rn. 18; für den Schluss von einem Motor auf einen anderen Motor BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 7; für den Schluss auf EA896Gen 2 Senat Beschl. v. 28.12.2021 - 7 U 64/21, BeckRS 2021, 44474 = juris Rn. 12; für den Schluss von VW EA 189 auf DB OM 651 BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 21; vgl. etwa auch für den Schluss von EA189 auf EA288 OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, BeckRS 2021, 35216 = juris Rn. 72 ff.; vgl. auch OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 = juris Rn. 74, 91 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634) .

    Die Prüfstandbezogenheit stellte dabei aber gerade ein geeignetes Kriterium dar, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 10; BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 18; BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18 m. w. N.) .

    Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die Grenzen der Prüfstandstemperatur nur geringfügig überschritten werden (vgl. zuletzt etwa zum KSR, das nur in 11 % der Realfahrten Wirkung entfaltet, BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 8 f.) .

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (statt aller BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 m. w. N.; siehe auch BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 12; BGH Beschl. v. 4.5.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 20 f.) .

    Keine notwendige Voraussetzung für die Behauptung ist es (deshalb), dass das betroffene Fahrzeug von einer verpflichtenden Rückrufaktion betroffen ist (vgl. BGH Beschl. v. 25.11.2021 - III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003 Rn. 12; BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 13) .

    Indes ist die Annahme eines sittenwidrigen Handelns auch nicht ausgeschlossen, nur weil kein verpflichtender Rückruf des KBA vorliegt (vgl. zur Mangelhaftigkeit BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 13) .

  • OLG Hamm, 28.12.2021 - 7 U 64/21

    Darlegungslast; EA896Gen2; OBD-System

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Der Schluss von anderen Motoren in anderen Fahrzeugen auf den vorliegenden ist jedoch unzulässig; sogar der Schluss von einem Fahrzeug mit gleichem Motor auf ein zweites Fahrzeug ist nicht zwingend tragfähig (vgl. für den Schluss vom gleichen Motor in einem anderen Fahrzeug BGH Beschl. v. 18.5.2022 - VII ZR 239/21, BeckRS 2022, 28409 Rn. 18; für den Schluss von einem Motor auf einen anderen Motor BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 7; für den Schluss auf EA896Gen 2 Senat Beschl. v. 28.12.2021 - 7 U 64/21, BeckRS 2021, 44474 = juris Rn. 12; für den Schluss von VW EA 189 auf DB OM 651 BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 21; vgl. etwa auch für den Schluss von EA189 auf EA288 OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, BeckRS 2021, 35216 = juris Rn. 72 ff.; vgl. auch OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 = juris Rn. 74, 91 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634) .

    Auch die vermeintliche Manipulation des OBD-Systems, die selbst keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt (vgl. Senat Beschl. v. 28.12.2021 - 7 U 64/21, BeckRS 2021, 44474 = juris Rn. 30-32 m. w. N.) , ist kein erhebliches Indiz für die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

    Durfte die Beklagte nämlich, wovon hier aus nachfolgenden Gründen auszugehen ist, das Thermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten, vermag die Ausgestaltung des OBD derart, dass es den Einsatz des Thermofensters nicht als Fehler anzeigt, jedenfalls keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf zu begründen (vgl. m. w. N. BGH Beschl. v. 12.1.2022 - VII ZR 222/21, BeckRS 2022, 6824 Rn. 34; BGH Urt. v. 28.10.2021 - III ZR 261/20, BeckRS 2021, 38422 Rn. 26 f.; siehe auch schon Senat Beschl. v. 28.12.2021 - 7 U 64/21, BeckRS 2021, 44474 = juris Rn. 34 f.) .

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22
    Der Schluss von anderen Motoren in anderen Fahrzeugen auf den vorliegenden ist jedoch unzulässig; sogar der Schluss von einem Fahrzeug mit gleichem Motor auf ein zweites Fahrzeug ist nicht zwingend tragfähig (vgl. für den Schluss vom gleichen Motor in einem anderen Fahrzeug BGH Beschl. v. 18.5.2022 - VII ZR 239/21, BeckRS 2022, 28409 Rn. 18; für den Schluss von einem Motor auf einen anderen Motor BGH Beschl. v. 5.9.2022 - VIa ZR 51/21, BeckRS 2021, 58480 Rn. 7; für den Schluss auf EA896Gen 2 Senat Beschl. v. 28.12.2021 - 7 U 64/21, BeckRS 2021, 44474 = juris Rn. 12; für den Schluss von VW EA 189 auf DB OM 651 BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 295/20 Rn. 21; vgl. etwa auch für den Schluss von EA189 auf EA288 OLG Hamm Urt. v. 29.6.2021 - 13 U 434/20, BeckRS 2021, 35216 = juris Rn. 72 ff.; vgl. auch OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 = juris Rn. 74, 91 - NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634) .

    Denn wenn schon das KBA bisher nicht zu der Einschätzung gelangt ist, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit dem streitgegenständlichen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, ist ein Gesetzesverstoß jedenfalls fraglich, so dass eine wenigstens billigende Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes sich nicht ohne Weiteres erschließt (vgl. BGH Beschl. v. 13.10.2021 - VII ZR 179/21, BeckRS 2021, 38634 Rn. 23) .

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 13 U 434/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Multivan TDI mit Blue Motion

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • BGH, 16.05.2017 - VI ZR 266/16

    Strafbarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Beurteilung des Vorsatzes bei

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 252/20

    Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht

  • OLG Hamm, 04.08.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • OLG Hamm, 20.09.2021 - 8 U 176/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Euronorm 6; Reduzierung einer

  • OLG München, 01.07.2022 - 8 U 1671/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
  • OLG München, 18.10.2021 - 21 U 2504/21

    (Kein) Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang

  • OLG Koblenz, 15.06.2022 - 12 U 1809/21

    Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen automatischen

  • OLG Koblenz, 12.10.2022 - 5 U 1188/22
  • OLG Hamm, 05.08.2021 - 22 U 121/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit der Abgasnorm Euro 6; Begriff

  • BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21

    "Dieselverfahren": AUDI AG, EA 896/897, verbrieftes Rückgaberecht

  • BGH, 28.10.2021 - III ZR 261/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den

  • OLG Koblenz, 08.02.2021 - 12 U 471/20
  • BGH, 18.05.2022 - VII ZR 239/21

    Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen

  • BGH, 12.01.2022 - VII ZR 222/21

    Schadenersatzleistung im Hinblick auf den Einbau einer Manipulationssoftware zur

  • BGH, 11.04.2022 - VIa ZR 135/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Wegfall

  • OLG Nürnberg, 30.03.2023 - 17 U 1529/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Jedoch hat das KBA dieses bis heute nicht beanstandet, obwohl diesem die grundsätzliche Funktionsweise des Thermofensters seit Jahren bekannt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2023 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4907).

    Das Ergebnis der neuerlichen Untersuchungen ist zudem weiterhin offen und lässt auch keine Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit einer etwaigen Unzulässigkeit des Thermofensters für die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn.16).

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